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1306. Juni 13. Bei Oppeln.

yd. Junii.

Heinrich, Bischof von Breslau, bestimmt zum Besten des Kollegiatstiftes zu Oppeln, dass das Kapitel ein gemeinsames Siegel haben solle, welches in der gemeinsamen Truhe (archa) unter zwei oder drei Schlüsseln und den Siegeln der Prälaten und Kanoniker in guter Hut gehalten werden solle, ferner dass dasselbe alljährlich einen oder mehrere Prokuratoren zur Verwaltung des Vermögens und unter der Verpflichtung, so oft es erforderlich sei, dem Kapitel de rebus gestis Rechnung abzulegen sich wähle, ferner dass die Kanoniker bei bestimmten Festen persönlich anwesend zu sein gehalten seien, sowie an den 4 Kapitelssitzungen (innerhalb der drei hohen Feste und am Tage nach Kreuzerhöhung) bei Strafe einer Mark reinen Silbers; weiter dass kein Kanonikus oder Vikar die Kirche betreten solle sine cappa vel superpelicio bei Strafe einer Mark Silbers (eines Vierdungs für den Vikar), ferner dass jeder Prälat oder Kanonikus jährlich einen Skot pro fabrica ecclesie beisteure, sowie dass der Dechant nur geeignete Personen zu Vikaren berufe und diese dann nicht ohne hinreichende Ursache entlasse. Auch solle der Dechant die Ernennung von Vikaren selbst in die Hand nehmen, wenn der betreffende Prälat oder Kanonikus bei einer Vakanz mit der Ausübung seines Präsentationsrechts zögere. Falls ein Kleriker, Vikar, Kanoniker in der Kirche oder im Chore durch Streit oder Lärm oder sonstwie eine Ungehörigkeit begehe, solle ihn der Dechant gebührend strafen. Endlich solle zur Erhaltung zweier durch den Kustos zu erwählenden Diener jeder Kanonikus jährlich 2 Scheffel Korn an dieselben beisteuern. Diesen Küstern überweist der Bischof zugleich zur Ehre Gottes und des heil. Kreuzes vom bischöflichen Tische den Zehnten von dem Dorfe Horula (Kr. Gross-Strehlitz, vgl. Cod. dipl. Siles. XIV. Anm. 139).

Z.: die Herren Grabissius Propst v. Lebus, Nikolaus v. Banz Bresl. Domherr und die Oppelner Kanoniker, Thomas Dechant, Johann Archidiakon, Raczlaus Kustos, Ekhard (Pfarrer) v. Falkenberg, Gerward, Otto und Rudger, ferner Mag. Arnold auditor causarum und bischöfl. Hofrichter, und die bischöfl. Kapläne Mag. Meynardus (plebanus vgl. zu Sept. 30) de Snoyma (vgl. die bezügliche Anmerkung in Reg. 2859) und Cristan.


Or., von dessen S. nur noch der Pergamentstreifcn erhalten, im Bresl. Staatsarch. Oppeln Kollegiatstift 5. in dorso: actum in Vyasd (Ujest) 2 kal. Juny (Mai 31).


Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 16, 1892; Regesten zur schlesischen Geschichte, 1301 - 1315. Herausgegeben von C. Grünhagen und C. Wutke.